Urteil Keine treuwidrige Räumungsklage bei ungeklärten Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Keine treuwidrige Räumungsklage bei ungeklärten Feuchtigkeitsschäden; unwirksame Kündigung als Abmahnung; erneute einmalige unpünktliche Mietzahlung als Kündigungsgrund
Leitsätze
1. Es ist nicht treuwidrig, wenn der Vermieter gegen den gekündigten Wohnungsmieter Räumungsklage erhebt, ohne zuvor im Wege einer Klage auf Zahlung der rückständigen Mieten die Berechtigung des Mieters zur Mietminderung geklärt zu haben.
2. Bereits eine einmalige verspätete Mietzahlung nach einer Abmahnung reicht für eine außerordentliche Kündigung.
3. In einer unwirksamen Kündigung liegt zugleich eine Abmahnung.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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