Urteil Keine Stellvertretung bei Grundstückserwerb in der Versteigerung


Schlagworte

Keine Stellvertretung bei Grundstückserwerb in der Versteigerung

Leitsatz

Bei einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß nach § 156 Satz 1 BGB muß die dementsprechende notarielle Urkunde (auch) dem Auktionator selbst vorgelesen und von diesem genehmigt und unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG).

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