Urteil Keine Staatshaftung für Kündigung eines Gewerbemietvertrages nach Absperrmaßnahme aus Furcht vor Anschlägen
Schlagworte
Keine Staatshaftung für Kündigung eines Gewerbemietvertrages nach Absperrmaßnahme aus Furcht vor Anschlägen
Leitsätze
1. Ein Grundstückseigentümer hat gegen das Land Berlin keinen Anspruch auf Schadensausgleich, wenn wegen langfristiger Absperrmaßnahmen (hier: in der Umgebung der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika) ein Geschäftsraummieter vorfristig kündigt.
2. Der Mieter ist beteiligter Dritter im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG und kann bei deutlichen Gewinneinbußen einen Anspruch auf Schadensausgleich gegen das Land Berlin haben.
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