Urteil Keine Schönheitsreparaturen nach Auszug bei DDR-Verträgen


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Keine Schönheitsreparaturen nach Auszug bei DDR-Verträgen

Vorlagebeschluß

Dem Kammergericht wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Verpflichtet eine Formularklausel entsprechend § 6 Ziff. 4 des vorliegenden Mietvertrages bei einem in der DDR während der Geltung des ZGB geschlossenen Wohnungsmietvertrag den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses im Falle der Renovierungsbedürftigkeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder ist dies - im Lichte von § 107 Abs. 2 ZGB - nur dann der Fall, wenn die Wohnung derart beschädigt oder abgewohnt ist, daß die malermäßige Instandhaltung zum Zweck der Neuvermietung erhöhte Aufwendungen erfordert?

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