Urteil Keine Schönheitsreparaturen nach Auszug bei DDR-Verträgen
Schlagworte
Keine Schönheitsreparaturen nach Auszug bei DDR-Verträgen
Vorlagebeschluß
Dem Kammergericht wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verpflichtet eine Formularklausel entsprechend § 6 Ziff. 4 des vorliegenden Mietvertrages bei einem in der DDR während der Geltung des ZGB geschlossenen Wohnungsmietvertrag den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses im Falle der Renovierungsbedürftigkeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder ist dies - im Lichte von § 107 Abs. 2 ZGB - nur dann der Fall, wenn die Wohnung derart beschädigt oder abgewohnt ist, daß die malermäßige Instandhaltung zum Zweck der Neuvermietung erhöhte Aufwendungen erfordert?
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?