Urteil Keine Schönheitsreparaturen bei erheblichen Bauschäden
Schlagworte
Keine Schönheitsreparaturen bei erheblichen Bauschäden; verzögerungsbedingter Mietausfall; Verzugsschaden
Leitsatz
Solange Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt keine Fälligkeit ein. Das gilt allerdings nur im Ausnahmefall bei erheblichen Schäden (z. B. umfangreiche Putzrisse an Decken und Wänden). (Leitsatz der Redaktion)
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