Urteil Keine Schadensersatzpflicht des Vermieters für modernisierungsbedingte Gebrauchseinschränkungen
Schlagworte
Keine Schadensersatzpflicht des Vermieters für modernisierungsbedingte Gebrauchseinschränkungen; formell wirksame Modernisierungsankündigung bloße Fälligkeitsvoraussetzung; geduldete Modernisierung; Duldungspflicht von Untermiete und Unterpacht; Instandsetzungsmaßnahmen; Modernisierungsmaßnahmen; Beeinträchtigung; zeitweise Betriebsschließung
Leitsätze
1. Eine formell wirksame Modernisierungsankündigung ist nicht Tatbestandsmerkmal des Duldungsanspruchs gegen den Mieter, sondern bloße Fälligkeitsvoraussetzung. Wird die Maßnahme vom Mieter geduldet, ist sie trotz unzureichender Ankündigung nicht rechtswidrig.
2. Der Vermieter/Verpächter ist nicht ohne Weiteres zum Schadensersatz für eine Gebrauchseinschränkung verpflichtet, die der Mieter/Pächter wegen einer Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme zu dulden hatte oder tatsächlich geduldet hat. Hinzukommen muss vielmehr eine schuldhafte Pflichtverletzung.
3. Die Duldungspflicht nach § 554 BGB trifft nicht nur den Mieter/Pächter, sondern auch den Untermieter/Unterpächter.
(Leitsätze der Redaktion)
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