Urteil Keine rückwirkenden Verzugszinsen nach wirksamem Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Keine rückwirkenden Verzugszinsen nach wirksamem Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet werden.
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