Urteil Keine Rechtsbeschwerde in FGG-Kostenfestsetzungssachen


Schlagworte

Keine Rechtsbeschwerde in FGG-Kostenfestsetzungssachen

Leitsatz

Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ‑ soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist ‑ auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).

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