Urteil Keine Pflichtprüfung durch genossenschaftlichen Prüfungsverband nach Insolvenzeröffnung und Einstellung des Geschäftsbetriebs


Schlagworte

Keine Pflichtprüfung durch genossenschaftlichen Prüfungsverband nach Insolvenzeröffnung und Einstellung des Geschäftsbetriebs

Leitsätze

a) Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist.

b) Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen.

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