Urteil Keine Parkerlaubnis im Innenhof auch bei zeitweiliger Duldung


Schlagworte

Keine Parkerlaubnis im Innenhof auch bei zeitweiliger Duldung; vertraglicher Mietgebrauch bezieht sich auch auf zeitweisen Zugang zum Hofbereich

Leitsatz

Ein Vermieter kann das Parken auf dem Innenhofbereich untersagen, selbst wenn es eine Zeitlang geduldet worden ist. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch, Schlüssel für den durch Gittertore abgesperrten Zufahrtsbereich zum Innenhof zu verlangen, um ggf. den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen eines Fahrzeuges zu nutzen. Das geht jedenfalls dann, wenn dem Mieter eine entsprechende Möglichkeit unmittelbar auf der öffentlichen Straße nicht zur Verfügung steht.

(Leitsatz der Redaktion)

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