Urteil Keine Parabolantenne für ausländischen Mieter bei Empfangsmöglichkeit von Heimatprogrammen über vorhandenes Breitbandkabel mittels Receiver
Schlagworte
Keine Parabolantenne für ausländischen Mieter bei Empfangsmöglichkeit von Heimatprogrammen über vorhandenes Breitbandkabel mittels Receiver; Informationsfreiheit
Leitsätze
1. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen, also auch aus Hörfunk- und Fernsehsendungen, ungehindert zu unterrichten. Allgemein zugänglich sind auch alle ausländischen Programme, deren Empfang in Deutschland möglich ist. Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang ermöglicht, ist grundsätzlich von dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt.
2. Die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem durch allgemeine Gesetze, z. B. auch das Bürgerliche Gesetzbuch, eingeschränkt. In der Abwägung ist neben dem Grundrecht der Informationsfreiheit das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.
3. Die fachgerichtliche Rechtsprechung, nach dem dem Mieter regelmäßig zugemutet werden kann, eine vorhandene Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn der Mieter Zusatzkosten für einen Kabel-TV-Anschluß, einen Digital-Receiver mit einer freigeschalteten Smart-Card aufwenden muß. (Leitsätze der Redaktion)
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