Urteil Keine Parabolantenne für ausländischen Mieter bei Empfangsmöglichkeit von Heimatprogrammen über vorhandenes Breitbandkabel mittels Receiver
Schlagworte
Keine Parabolantenne für ausländischen Mieter bei Empfangsmöglichkeit von Heimatprogrammen über vorhandenes Breitbandkabel mittels Receiver; Informationsfreiheit
Leitsätze
1. Dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluß verwiesen wird, der ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft.
2. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen. 3. Kann ein dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Mieter mehrere heimatsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen, ist dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen, wenn das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt würde. Das gilt auch, wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte.
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