Urteil Keine OLG-Zuständigkeit für Diplomaten


Schlagworte

Keine OLG-Zuständigkeit für Diplomaten; Gerichtsstand; Mietprozeß; Wohnsitz; Rechtshängigkeit

Leitsätze

a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozeß ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.

b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozeßpartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.

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