Urteil Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen


Schlagworte

Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen; Vorenthaltung der Mietsache

Leitsatz

Bestreitet der Vermieter das Vorliegen wesentlicher Mängel und hält deshalb die außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters für unwirksam, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann aus, wenn der Mieter nach der wirksamen Kündigung die Schlüssel nicht vollständig zurückgegeben und Einrichtungsgegenstände in den Räumen zurückgelassen hat, weil die Räume wegen fehlenden Rücknahmewillens des Vermieters nicht vorenthalten wurden. (Leitsatz der Redaktion)

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