Urteil Keine nachträgliche Korrektur von Nachlässigkeitsfehlern einer Betriebskostenabrechnung für Gewerberaum nach Saldoausgleich
Schlagworte
Keine nachträgliche Korrektur von Nachlässigkeitsfehlern einer Betriebskostenabrechnung für Gewerberaum nach Saldoausgleich, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, konkludenter kausaler Anerkenntnisvertrag, Korrekturvorbehalt in Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Hat der Gewerberaummieter eine Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter den Saldo ausgeglichen, sind Vermieter und Mieter mit einer nachträglichen Korrektur der Abrechnung, die bereits vor dem Saldoausgleich durch gründliche Prüfung hätte offenbar werden können, ausgeschlossen; insoweit liegt konkludent ein kausaler Anerkenntnisvertrag (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) vor.
2. Zur Reichweite eines Korrekturvorbehalts in einer Betriebskostenabrechnung.
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