Urteil Keine Mischkalkulation bei Straßenreinigungsklassen A + C


Schlagworte

Keine Mischkalkulation bei Straßenreinigungsklassen A + C

Leitsatz

Anlieger der Straßen, die in dem Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführt sind, haben ein Entgelt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG zu entrichten und können nicht deshalb eine Gebührenermäßigung beanspruchen, weil sie zugleich Anlieger einer im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straße sind. § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG betrifft Anlieger, die zugleich an Straßen mit unterschiedlichen Reinigungsklassen grenzen, und findet keine analoge Anwendung (Abgrenzung zu KG - 13. ZS - Urteil vom 26.1.2001 - 13 U 6488/00 - KGR 2001, 172).

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