Urteil Keine Minderung wegen gewerbsmäßiger Unzucht von Mietnachbarn
Schlagworte
Keine Minderung wegen gewerbsmäßiger Unzucht von Mietnachbarn; Mangel der Mietsache; Bordellbetrieb; gewerbsmäßige Unzucht; sinnliche Wahrnehmung; Besichtigungsanspruch; Unterlassungsanspruch
Leitsatz
Störungen sittlicher Art können nur dann Mängel der Mietsache begründen, wenn sie von der Wohnung des Mieters aus sinnlich wahrgenommen werden und sein sittliches Empfinden durch Wahrnehmung konkreter Vorgänge beeinträchtigt würde.
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