Urteil Keine Minderung trotz erheblichen Mangels ohne konkreten Vortrag
Schlagworte
Keine Minderung trotz erheblichen Mangels ohne konkreten Vortrag; Zufahrt; Hoftor; Gewerberäume; Geschäftsbetrieb; Motorradteile
Leitsätze
1. Ist die Zufahrt zu den Gewerberäumen durchgängig halbseitig durch ein Tor verschlossen, so daß der Mieter keine Zufahrt mit einem Fahrzeuganhänger hat, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, da zur Nutzung der Mieträume - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Zufahrt in voller Breite gehört.
2. Trägt der Mieter nicht hinreichend konkret die Auswirkungen des halb geschlossenen Hoftores auf seinen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Motorradteilen) vor, kann eine konkrete Minderung der Miete wegen dieses Umstands nicht festgestellt werden.
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