Urteil Keine Minderung bei unterschiedlicher Wohnflächenberechnung der Terrasse


Schlagworte

Keine Minderung bei unterschiedlicher Wohnflächenberechnung der Terrasse; Mietmangel

Leitsatz

Ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung liegt bei einer Abweichung zwischen der anzurechnenden und der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl um mehr als 10 % dann nicht vor, wenn die Differenz nur deshalb zustande kommt, weil die Terrasse mit 50 % anstatt mit 25 % angesetzt ist.

(Leitsatz des Einsenders)

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