Urteil Keine Mietvertragsaufspaltung nach Veräußerung von Wohnung und Garage an verschiedene Erwerber
Schlagworte
Keine Mietvertragsaufspaltung nach Veräußerung von Wohnung und Garage an verschiedene Erwerber; einheitlicher Mietvertrag; Bruchteilsgemeinschaft
Leitsatz
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.
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