Urteil Keine Mietminderung für bei Vertragsabschluss erkennbare Lärmbeeinträchtigungen
Schlagworte
Keine Mietminderung für bei Vertragsabschluss erkennbare Lärmbeeinträchtigungen
Leitsätze
1. Ein zur Minderung berechtigender Mietmangel liegt dann nicht vor, wenn der Mieter bei Vertragsschluss mit Lärmbeeinträchtigungen durch eine benachbarte Rock-Diskothek und Gewerbebetriebe rechnen musste. 2. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz verbotene nächtliche Lärmstörungen (hier: lautstarke Feiern eines Rudervereins und von Kleingärtnern) können den Mieter zu einer geringfügigen (hier: 1 bis 2 %) Mietminderung berechtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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