Urteil Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Schimmelpilzbildung
Schlagworte
Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Schimmelpilzbildung; Mietzinsmidnerung; Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilzbildung; vertragsmäßiger Gebrauch; Hinterlüftung
Leitsätze
1. Der Mieter ist verpflichtet, Art und Intensität der Nutzung eines Raumes auf dessen Beschaffenheit abzustellen.
2. Bei der Möblierung von Räumen ist der Mieter verpflichtet, eine ausreichende Hinterlüftung zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung sicherzustellen.
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