Urteil Keine Mietminderung bei asbesthaltigen Fußbodenplatten


Schlagworte

Keine Mietminderung bei asbesthaltigen Fußbodenplatten

Leitsatz

Sind in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten verlegt, ist der Mieter zur Minderung nur berechtigt, wenn er eine konkrete Gesundheitsgefährdung (gelöste Fasern) schlüssig darlegt.

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