Urteil Keine Mangellage im Jahre 1994 für Wohnungen im Westteil Berlins
Schlagworte
Keine Mangellage im Jahre 1994 für Wohnungen im Westteil Berlins
Leitsätze
1. Die Indizwirkung einer Mangellage aus den Verordnungen zur Zweckentfremdung und zum Sozialklauselgesetz wird durch ein Gutachten erschüttert, wonach 1994 in West-Berlin ein merklicher Angebotsüberhang an Wohnraum bestand.
2. Aus dem bloßen Umstand, daß der Mieter eine Elternbürgschaft beibringen und die Anfangsrenovierung übernehmen mußte, ergibt sich nichts anderes, wenn Einzelheiten der Wohnungssuche nicht geschildert werden.
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