Urteil Keine Mängelhaftung des Werkunternehmers für Aufträge in Schwarzarbeit


Schlagworte

Keine Mängelhaftung des Werkunternehmers für Aufträge in Schwarzarbeit; Nichtigkeit des Werkvertrages bei vorsätzlichem Verstoß des Unternehmers und Kenntnis und Billigung des Bestellers; Verstoß gegen steuerliche Pflichten

Leitsätze

a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

b) Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

c) Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

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