Urteil Keine Klage gegen Zwangsverwalter nach Ende der Zwangsverwaltung
Schlagworte
Keine Klage gegen Zwangsverwalter nach Ende der Zwangsverwaltung
Leitsatz
1. Nach Beendigung der Zwangsverwaltung kann eine Klage auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung nur gegen den Vermieter und nicht gegen den ehemaligen Verwalter erhoben werden.
2. Das gilt auch für die Abrechnungszeiträume , in denen die Zwangsverwaltung bestand.
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