Urteil Keine Klage gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebungsbeschluß


Schlagworte

Keine Klage gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebungsbeschluß

Leitsätze

1. Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung endet die Tätigkeit des Zwangsverwalters; eine danach gegen ihn erhobene Klage ist unzulässig.

2. Eine persönliche Haftung des Zwangsverwalters besteht nur gegenüber Beteiligten im Sinne des § 9 ZVG, deren Rechte im Grundbuch eingetragen oder gegenüber dem Vollstreckungsgericht angemeldet worden sind.

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