Urteil Keine Klage gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebungsbeschluß
Schlagworte
Keine Klage gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebungsbeschluß
Leitsätze
1. Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung endet die Tätigkeit des Zwangsverwalters; eine danach gegen ihn erhobene Klage ist unzulässig.
2. Eine persönliche Haftung des Zwangsverwalters besteht nur gegenüber Beteiligten im Sinne des § 9 ZVG, deren Rechte im Grundbuch eingetragen oder gegenüber dem Vollstreckungsgericht angemeldet worden sind.
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