Urteil Keine Kenntnis trotz wirksamen Zugangs einer Benachrichtigung


Schlagworte

Keine Kenntnis trotz wirksamen Zugangs einer Benachrichtigung

Leitsätze

1. In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist nach Treu und Glauben auch bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs eine vorherige Abmahnung geboten. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn sich dem Vermieter der Schluß aufdrängen muß, daß die ausbleibenden Zahlungen nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf ein Versehen zurückzuführen sind.

2. Der Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB einer Mitteilung der Anordnung der Zwangsverwaltung führt nicht in jedem Fall dazu, daß der Empfänger auch von deren Inhalt Kenntnis im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 2 ZVG erlangt. Zwar ist in der Regel das Berufen auf eine fehlende Kenntnis rechtsmißbräuchlich, weil für den Regelfall unterstellt werden kann, daß der Empfänger einer schriftlichen Nachricht diese auch liest und inhaltlich zur Kenntnis nimmt. Unter bestimmten Umständen kann jedoch die Annahme gerechtfertigt sein, daß die fehlende Kenntnis des Empfängers trotz erfolgten Zugangs nicht auf einem treuwidrigen Verhalten beruht.

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