Urteil Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Ansprüche der Wasserbetriebe aus einem Vertrag mit der WEG
Schlagworte
Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Ansprüche der Wasserbetriebe aus einem Vertrag mit der WEG
Leitsätze
1. Schließt ein Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen ab, ist die insoweit rechtsfähige Eigentümergemeinschaft Schuldnerin des Versorgungsunternehmens.
2. Die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses durch Entnahme von Leistungen scheidet dann aus, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Eigentümergemeinschaft besteht.
3. Die anteilige Haftung des Sondereigentümers nach § 20 Abs. 8 WEG gilt nicht rückwirkend für vor dem 1. Juli 2007 entstandene Forderungen.
(Leitsätze der Redaktion)
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