Urteil Keine Haftung des Erwerbers für Mietsicherheit in Altfällen
Schlagworte
Keine Haftung des Erwerbers für Mietsicherheit in Altfällen
Leitsätze
1. § 566 a BGB n. F. findet auf vermietete Wohnräume, die vor dem 1. September 2001 veräußert worden sind, keine Anwendung.
2. Für die Voraussetzungen des § 572 Satz 2 BGB a. F. ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweisbelastet. Ihm können allerdings Darlegungserleichterungen zugute kommen.
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