Urteil Keine Haftung der Gemeinde wegen Verweigerung des Einvernehmens zur Baugenehmigung
Schlagworte
Keine Haftung der Gemeinde wegen Verweigerung des Einvernehmens zur Baugenehmigung; Amtspflichtverletzung; Staatshaftung; Vereitelung oder Verzögerung eines planungsrechtlich zulässigen Bauvorhabens durch die Gemeinde
Leitsatz
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10, BGHZ 187, 51).
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