Urteil Keine Grunderwerbsteuer für Geschäftsanteilsübertragung bis Ende 1996
Schlagworte
Keine Grunderwerbsteuer für Geschäftsanteilsübertragung bis Ende 1996
Leitsatz
Der in § 1 Abs. 2 a Grunderwerbsteuergesetz (GrEstG) genannte 5-Jahres-Zeitraum beginnt nach § 23 Abs. 3 GrEstG erst mit dem Jahr 1997, so daß Übertragungen von Geschäftsanteilen, die vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden haben, nicht erfaßt werden.
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