Urteil Keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung
Schlagworte
Keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung
Leitsatz
Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
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