Urteil Keine gesamtschuldnerische Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich bezogene Leistungen


Schlagworte

Keine gesamtschuldnerische Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich bezogene Leistungen; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Teilrechtsfähigkeit; Übergangsfälle; vor dem 1. Juli 2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft; Anschluss- und Benutzungszwang

Leitsätze

1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d. h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur - nunmehr bejahten - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH - V ZB 32/05 -, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ, 154 ff. = GE 2005, 921 = NJW 2005, 2061 ff.) und aufgrund des zum 1. Juli 2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

2. Die Regelung in § 10 Abs. 8 WEG über eine Außenhaftung jedes Wohnungseigentümers nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ist auch auf vor dem 1. Juli 2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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