Urteil Keine Geheimhaltung des Einheitswertes oder des Verkehrswertes
Schlagworte
Keine Geheimhaltung des Einheitswertes oder des Verkehrswertes
Leitsatz
Der Nachweis des Überschreitens der Forderungs-Mindesthöhe in § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist entweder durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Feststellung des Verkehrswerts nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG möglich und für das Zwangsversteigerungsverfahren zu verwerten. Über einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vom Vollstreckungsgericht erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entscheiden.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat