Urteil Keine Geheimhaltung des Einheitswertes oder des Verkehrswertes


Schlagworte

Keine Geheimhaltung des Einheitswertes oder des Verkehrswertes

Leitsatz

Der Nachweis des Überschreitens der Forderungs-Mindesthöhe in § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist entweder durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Feststellung des Verkehrswerts nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG möglich und für das Zwangsversteigerungsverfahren zu verwerten. Über einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vom Vollstreckungsgericht erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entscheiden.

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