Urteil Keine Erstreckung des Ablöseprivilegs auf zivilrechtlich verwaltete Grundstücke


Schlagworte

Keine Erstreckung des Ablöseprivilegs auf zivilrechtlich verwaltete Grundstücke

Leitsatz

Da der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG bewusst und ausdrücklich nur die Ablösung solcher Grundpfandrechte begünstigt hat, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, lässt sich das schädigungsbedingte Ablösungsprivileg auf Grundpfandrechte, mit denen auf zivilrechtlicher Grundlage verwaltete Grundstücke belastet wurden, auch nicht entsprechend anwenden.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

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