Urteil Keine Erläuterung für erstmalige Betriebskostenumlage
Schlagworte
Keine Erläuterung für erstmalige Betriebskostenumlage; Kosten der Nahwärme voll umlegungsfähig; Wärmelieferung
Leitsätze
MHG § 14 Abs. 1 Satz 1
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuziehen.
II. BVO § 27 Abs. 1 i. d. F. vom 12. Oktober 1990
2. Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen ge-werblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten.
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