Urteil Keine Erinnerung gegen befürchtetes zukünftiges Verhalten des Gerichtsvollziehers im Räumungstermin
Schlagworte
Keine Erinnerung gegen befürchtetes zukünftiges Verhalten des Gerichtsvollziehers im Räumungstermin
Leitsätze
1. Der Gerichtsvollzieher hat im Räumungstermin die tatsächlichen Besitzverhältnisse festzustellen und zu prüfen, ob im Vollstreckungstitel nicht aufgeführte Dritte Mitbesitz an den Räumen haben; dies ist nicht im Erinnerungs- oder Beschwerdeweg durch das Vollstreckungsgericht vorwegzunehmen.
2. Für einen Mitbesitz reicht es nicht aus, einen Schlüssel zu besitzen, persönliche Gegenstände eingebracht zu haben, oder dass der Räumungsschuldner Mitglied eines Vereins ist, der eigenen Besitz behauptet.
(Leitsätze der Redaktion)
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