Urteil Keine Entfernungspflicht für Einbauten des Vormieters


Schlagworte

Keine Entfernungspflicht für Einbauten des Vormieters

Leitsatz

Der Mieter ist nicht verpflichtet, solche Einbauten zu entfernen, die ein Vormieter eingebaut hat, wenn diese Einbauten im Vertrag nicht konkret bezeichnet sind. Die Klausel "Etwaige vom Vormieter übernommene Betriebs- und sonstige Einrichtungen gelten als nicht zur Mietsache gehörig und als vom Mieter eingebaut bzw. eingebracht" ersetzt die konkrete Bezeichnung nicht.

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