Urteil Keine einstweilige Verfügung auf Verbot der Auszahlung eines Mietkautionssparguthabens
Schlagworte
Keine einstweilige Verfügung auf Verbot der Auszahlung eines Mietkautionssparguthabens
Leitsätze
1. Es entspricht dem Sicherungszweck, daß der Vermieter sich nach Ende des Mietverhältnisses ein verpfändetes Sparguthaben auszahlen lassen kann.
2. Der Mieter kann nicht durch einstweilige Verfügung die Auszahlung an den Vermieter verhindern, sondern muß im Hauptverfahren, in dem die Gegenforderungen geprüft werden können, auf Rückzahlung klagen. (gegen LG Berlin GE 2003, 742)
(Leitsätze der Redaktion)
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