Urteil Keine Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages bei nicht rechtzeitiger Annahmeerklärung einer Nachtragsvereinbarung/Änderungsvereinbarung
Schlagworte
Keine Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages bei nicht rechtzeitiger Annahmeerklärung einer Nachtragsvereinbarung/Änderungsvereinbarung
Leitsatz
Die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn im Falle einer Nachtragsvereinbarung zwar "Schriftlichkeit" eingehalten wird, die Annahmeerklärung aber nicht mehr rechtzeitig i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB zugeht.
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