Urteil Keine Einbeziehung von Nachträgen nach Vergabe in die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars


Schlagworte

Keine Einbeziehung von Nachträgen nach Vergabe in die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars, Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI

Leitsatz

Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.

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