Urteil Keine Einbeziehung von Nachträgen nach Vergabe in die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars
Schlagworte
Keine Einbeziehung von Nachträgen nach Vergabe in die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars, Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI
Leitsatz
Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.
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