Urteil Keine Eigenbedarfskündigung für Wohnung im ersten Stock bei leer stehender Wohnung im zweiten Stock
Schlagworte
Keine Eigenbedarfskündigung für Wohnung im ersten Stock bei leer stehender Wohnung im zweiten Stock; Unerheblichkeit der Gehbehinderung bei Vorhandensein eines Aufzugs
Leitsätze
1. Ein Räumungsverlangen nach einer Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung im ersten Stock ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare Wohnung im zweiten Stock zur Verfügung steht, so dass die Wohnung des Mieters nicht mehr im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benötigt wird.
2. Auf eine Gehbehinderung des Angehörigen kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn im Haus ein Fahrstuhl vorhanden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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