Urteil Keine Beseitigung von durch Voreigentümer durchgeführten baulichen Veränderungen durch Erwerber
Schlagworte
Keine Beseitigung von durch Voreigentümer durchgeführten baulichen Veränderungen durch Erwerber; Handlungs-/Zustandsstörer
Leitsatz
Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sondernachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.
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