Urteil Keine Berücksichtigung von einvernehmlichen Mieterhöhungen wegen Modernisierung bei Jahresfristberechnung


Schlagworte

Keine Berücksichtigung von einvernehmlichen Mieterhöhungen wegen Modernisierung bei Jahresfristberechnung; Wartefrist

Leitsatz

Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, GE 2004, 749 = NJW 2004, 2088).

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