Urteil Keine Beifügung des Mietspiegels zum Erhöhungsverlangen
Schlagworte
Keine Beifügung des Mietspiegels zum Erhöhungsverlangen; Mitteilung der Mietspiegelspannen und der maßgeblichen Rasterdeterminanten ausreichend
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist ausreichend begründet, wenn zwar nicht das Mietspiegelfeld ausdrücklich angegeben ist, aber Angaben zur Baualtersklasse, zur Größe und zur Wohnlage es dem Mieter ermöglichen, mit den ihm bekannten Ausstattungsmerkmalen das maßgebliche Mietspiegelfeld zu ermitteln.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Spannenwerte des zutreffenden Feldes angegeben sind.
3. Die Beifügung des Mietspiegels ist nicht erforderlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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