Urteil Keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Kostenbescheid aufgrund einer Ersatzvornahme
Schlagworte
Keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Kostenbescheid aufgrund einer Ersatzvornahme
Leitsatz
Im Land Brandenburg entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 39 Satz 1 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Kosten einer Ersatzvornahme nachträglich angefordert werden.
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