Urteil Keine Aufrechnung gegen künftigen Guthabenanspruch aus Genossenschaftsanteil
Schlagworte
Keine Aufrechnung gegen künftigen Guthabenanspruch aus Genossenschaftsanteil
Leitsatz
Die vermietende Genossenschaft kann mit einem verjährten Schadensersatzanspruch gegen den Anspruch des ehemaligen Mieters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht aufrechnen, wenn der Rückzahlungsanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden konnte (aufschiebende Bedingung).
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