Urteil Keine Arglistanfechtung wegen Mietmangels
Schlagworte
Keine Arglistanfechtung wegen Mietmangels; Flächenabweichung
Leitsatz
Nach Überlassung der Mietsache kann der Mieter sich wegen eines Fehlers (hier: erhebliche Flächenabweichung) nur auf die Gewährleistungsregeln der §§ 537 f. BGB berufen; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheidet aus. (LS d. Red.)
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