Urteil Keine Anrechnung von vereinbarten Mieterhöhungen wg. Modernisierungsmaßnahmen oder wg. Erhöhung der Betriebskosten oder Kapitalkosten
Schlagworte
Keine Anrechnung von vereinbarten Mieterhöhungen wg. Modernisierungsmaßnahmen oder wg. Erhöhung der Betriebskosten oder Kapitalkosten
Leitsatz
Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in den §§ 3 - 5 MHG genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgesehenen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
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